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OLG Stuttgart Urteil vom 20.10.2020 - 6 U 250/19

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 10.05.2019; Aktenzeichen 12 O 398/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.5.2019 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 42.330,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2013 sowie weitere 727,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - der Beklagte zu 1) seit dem 29.11.2018, die Beklagte zu 2) seit dem 1.12.2018 - zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 42.330,78 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der S. Bank Rückzahlungsansprüche aus einem im Jahr 2013 gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag vom 8.8.2011 geltend. Die Beklagten wenden allein Verjährung und Verwirkung ein.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf den durch Kündigung entstandenen, streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nicht anwendbar.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter ...

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