Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Urteil vom 20.06.2000 - 12 U 37/00 (veröffentlicht am 20.06.2000)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1.

Ansprüche von Zwangsarbeitern auf Schmerzensgeld und Vergütungszahlung, die erst 1996 gegenüber den Beschäftigungsunternehmen gerichtlich geltend gemacht wurden, sind regelmäßig verjährt.

2.

Die Sperrwirkung des Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens ist mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland („Zwei – Plus – Vier – Vertrag”) vom 12.09.1990 entfallen.

3.

Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 ff) zur Konkurrenz von völkerrechtlichen Reperationsansprüchen und Individualansprüchen gehemmt.

4.

Die Berufung auf die eingetretene Verjährung ist in solchen Fällen regelmäßig kein Verstoß gegen Treu und Glauben.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 25 O 173/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.01.2000 (25 O 173/99) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 5.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unkündbare und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer der Kläger übersteigt DM 60.000,

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens:

DM 77.818,–.

 

Tatbestand

Die Kläger machen mit ihrer am 12.05.1999 eingereichten Klage gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche für geleistete Zwangsarbeit geltend.

Der Kläger Ziff. 1 und der während des Verfahrens verstorbene Kläger Ziff. 2 sind bzw. waren dänische Staatsangehörige. Im Rahmen des Widerstandes gegen die nationalsozialistische Diktatur betrieben sie Sabotageakte gegen die Wehrmacht. Aufgrund dessen wurden sie im August 1941 verhaftet, vor ein Kriegsgericht gestellt und zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde später in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. Die Kläger wurden in das Zuchthaus B … verbracht.

Die Beklagte unterhielt im Zuchthaus B … eine Werkstatt. Dort mußte der Kläger Ziff. 1 in der Zeit vom 20.04.1944 bis zum 20.04.1945 und der Kläger Ziff. 2 in der Zeit vom 15.04.1944 bis zum 15.04.1945 Zwangsarbeit leisten. Alle Zuchthausinsassen mußten täglich 12 Stunden in der Werkstatt der Beklagten arbeiten. Sie wurden mit nur 250 Gramm Brot und etwas Suppe täglich ernährt. Eine Vergütung für ihre Tätigkeit haben sie nicht erhalten.

Die Kläger sind der Auffassung, daß sie durch die Heranziehung zur Zwangsarbeit, bezüglich derer sie von der Beklagten angefordert worden seien, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden seien. Hierfür schulde die Beklagte jedem der Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. mindestens jeweils DM 10.000,–, Zudem sei die Beklagte verpflichtet, die ihr gegenüber geleistete Zwangsarbeit mit DM 28.909,09 je Kläger zu vergüten.

Die Ansprüche der Kläger seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. § 852 Abs. 1 BGB sei vorliegend nicht anzuwenden. Die Entschädigungsansprüche seien völkerrechtlichen Ursprungs und unterlägen daher nicht der Verjährung.

Außerdem sei die Verjährung bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717) gehemmt gewesen. Bis dahin sei die Rechtslage unklar gewesen. Erst aufgrund dieser Entscheidung sei für die Kläger erkennbar geworden, daß es in solchen Fällen Schadenersatzansprüche von einzelnen, gestützt auf das innerstaatliche Recht, gebe, während demgegenüber keine Regel des Völkergewohnheitsrechts existiere, wonach Ansprüche aus Kriegshandlungen exklusiv nur von Staaten gegenüber Staaten geltend gemacht werden können.

Die Unklarheit der Rechtslage folge auch daraus, daß der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (künftig Zwei-Plus-Vier-Vertrag) nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, daß er eine endgültige Regelung der Reparationsfrage, wie sie Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens (künftig LSA) für die Möglichkeit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche voraussetze, darstelle. Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag habe aufgrund seiner unklaren Fassung bei potentiellen Gläubigern nicht das unmittelbare Bewußtsein auslösen können, daß sie nunmehr entsprechende Individualansprüche geltend machen können.

Zudem seien die Kläger Ausländer und erst seit dem Frühjahr 1999 durch deutsche Anwälte vertreten. Sie seien erst durch Presseveröffentlichungen im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf aufmerksam geworden, daß sie nunmehr Ansprüche geltend machen könnten.

Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung verstoße außerdem gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Seitens der Bundesregierung sei durch den Abschluß des Zwei-Plus-V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH-Urteil: Bauträgerrecht : 10-jährige Verjährung der Bauträgervergütung
Baustelle Mehrfamilienhaus Bagger Mietwohnungen
Bild: Pixabay

Der Vergütungsanspruch eines Bauträgers, der einen Grundstücksanteil unter der gleichzeitigen Verpflichtung der Errichtung einer Eigentumswohnung veräußert, verjährt in 10 Jahren, wenn der Wohnungskaufpreis Teil der Gesamtvergütung ist.


Dieselgate: Kein Restschadenersatzanspruch gegen VW bei Audi-Kauf
Pkw
Bild: Michael Bamberger

Käufer von VW-Fahrzeugen mit der sogenannten Abgasmanipulationssoftware haben 10 Jahre Zeit zur Geltendmachung von Restschadenersatzansprüchen. Audi-Käufern verwehrt der BGH diese Option.


Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


OLG Koblenz 10 W 542/00
OLG Koblenz 10 W 542/00

  Leitsatz (amtlich) 1) Artikel 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens steht einer gerichtlichen Geltendmachung einer Klageforderung einer ukrainischen Zwangsarbeiterin mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwei+Vier-Vertrages vom 12.9.1990 nicht mehr ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren