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OLG Stuttgart Urteil vom 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anklageschrift wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften wird ihrer verfahrensbegrenzenden Funktion bereits dadurch gerecht, dass sie neben dem Angeschuldigten den Ort und die Zeit der Tatbegehung bestimmt, die Bild- und Videodateien beziffert und, unter Angabe der sichergestellten Speichermedien, deren Inhalt zusammengefasst darstellt.

2. Eine Darlegung der genauen Inhalte der als kinder- und jugendpornographisch qualifizierten Bild- und Videodateien ist zur Umgrenzung des Prozessgegenstandes nicht - auch nicht exemplarisch - erforderlich. Der für die Urteilsgründe geltende Darstellungsmaßstab gilt aufgrund der unterschiedlichen Funktion für Anklagen nicht.

3. Die Unvollständigkeit der nur der Tatbeschreibung dienenden Angaben betrifft die Informationsfunktion der Anklage und begründet kein Prozesshindernis.

 

Normenkette

StGB § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3; StPO § 200 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Oberndorf (Aktenzeichen 3 Ds 17 Js 520/15)

LG Rottweil (Entscheidung vom 02.05.2019; Aktenzeichen 11 Ns 17 Js 520/15)

 

Tenor

  1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts - 11. Kleine Strafkammer - Rottweil vom 2. Mai 2019

    aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Rottweil

    zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat am 7. August 2017 beim Amtsgericht Oberndorf am Neckar Anklage gegen B. S. wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften erhoben.

2. Das Amtsgericht Oberndorf am Neckar hat die Anklage mit Beschluss vom 3. Januar 2018 ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen ...

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