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OLG Stuttgart Urteil vom 18.03.2009 - 15 UF 241/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich: Anfangsvermögen bei Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zurechnungsvorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB ist auch bei der Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Ehegatten einschränkend auszulegen, da nur eine Vermögensverschiebung stattfindet.

 

Normenkette

BGB § 1374 Abs. 2, § 1378 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Aktenzeichen 3 F 1800/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen XII ZR 69/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgab zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 35.991,22 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit 30.7.2005 zu zahlen.

2. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.991,22 EUR.

 

Gründe

I. Im Streit ist der Zugewinnausgleich. Die Parteien haben am 27.2.1998 die Ehe geschlossen. Sie sind auf Grund des am 26.5.2004 zugestellten Scheidungsantrags seit 25.4.2005 rechtskräftig geschieden.

Der Kläger hat der Beklagten mit notariellem Übergabevertrag vom 14.10.1998 "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" sein bisher in seinem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück "?? 1" in X. sowie einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem benachbarten Flurstück übertragen. Im Gegenzug räumte die Beklagte dem Kläger ein durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgesichertes Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses ein und verpflichtete sich u.a. zur häuslichen Versorgung des Klägers in alten und kranken Tagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ...

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