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OLG Stuttgart Urteil vom 13.12.2007 - 19 U 140/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung zugunsten eines Dritten im Rahmen der Pflichtteilsergänzung. Schenkungsgegenstand sind gezahlte Prämien

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Lebensvesicherung zugunsten eines Dritten sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen; dem steht nicht entgegen, dass bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach der InsO etwas anderes gilt (Abgrenzung zu BGHZ 156, 360)

 

Normenkette

BGB §§ 328, 330, 331 Abs. 1, § 516 Abs. 1, § 2325 Abs. 1; InsO §§ 134, 143

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 5 O 294/05)

 

Gründe

I. Der Kläger, einziger Abkömmling des Erblassers, macht ggü. der Beklagten, der zweiten Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers, Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagte wurde in erster Instanz zur Zahlung von 32.121.46 EUR verurteilt. ...

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass seitens des LG im Rahmen der ergänzungspflichtigen Zuwendungen die Lebensversicherungen des Erblassers ... jeweils mit der Versicherungsleistung auf den Todesfall ... eingestellt wurden. Maßgebend seien vielmehr die geleisteten Prämien ...

... Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie bezüglich einer Lebensversicherung ... von ihrem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht habe, mit der Folge, dass sie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten habe. ...

II. Die zulässige Berufung ist i.H.v. 20.374,83 EUR begründet.

Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung i.H.v. 11.746,63 EUR zu.

1. Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte unter der Voraussetzung, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Nachlass er...

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