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OLG Stuttgart Urteil vom 13.03.2006 - 5 U 198/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen bei vereinbarter Abweichung vom Ratenzahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen wegen Abweichung vom Ratenzahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV scheidet aus, wenn das Bauvorhaben abgenommen und die Werklohnforderung insgesamt fällig geworden ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wegen der Abweichung eine Sicherheit nach § 7 MaBV vereinbart haben, diese jedoch nicht erbracht wurde und der Erwerber dennoch die von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Raten gezahlt hat.

 

Normenkette

MaBV § 3 Abs. 2, §§ 7, 12; BGB §§ 641, 817

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 31.10.2005; Aktenzeichen 14 O 426/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 31.10.2005 - 14 O 426/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht mit einer Teilklage die Rückzahlung von 10.000 EUR aus einem Bauträgervertrag geltend.

Mit notariell beurkundetem "Bauträgerkaufvertrag" vom 25.7.2003 verkaufte die Beklagte Ziff. 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten Ziff. 2, der Klägerin eine bereits im Rohbau errichtete Doppelhaushälfte zu einem Gesamtkaufpreis von 180.000 EUR. Der Kaufvertrag enthält in § 6 folgenden Ratenzahlungsplan:

"Der Kaufpreis ist in Teilbeträgen zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge legt der Veräußerer entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf wie folgt fest:

a) 80 % = 144.000 EUR nach Wirksamkeit dieses Kaufvertrags - der Vertrag wird mit seiner Beurkundung wirksam - jedoch nicht vor dem 1.9.2003,

b) 5 % = 9.000 EUR nach Einbau der Wärmedämmung ...

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