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OLG Stuttgart Urteil vom 12.12.2002 - 2 U 103/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Abwägung des Datenerfassungsinteresses einer Wirtschaftsauskunftei und des Informationsinteresses von deren Nachfragern einerseits und der schutzwürdigen Belange einer GmbH und deren Geschäftsführer andererseits gebietet nicht, der Auskunftei zu verbieten, die wahre, allgemein zugängliche Tatsache, dass der Geschäftsführer dieser nachgefragten GmbH auch Geschäftsführer einer GmbH war, über deren Vermögen vor 5 Jahren das Konkursverfahren eröffnet worden ist, zu erheben, zu speichern, dem Datenbestand der nachgefragten GmbH beizustellen und nachfragenden Interessenten zu übermitteln.

 

Normenkette

BDSG § 29 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, § 35; BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 5 O 12/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen VI ZR 3/03)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 6.5.2002 werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.300 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 50.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

A. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine Wirtschaftsauskunftsdatei hinsichtlich einer GmbH Angaben über das wirtschaftliche Schicksal einer anderen, in Konkurs gegangenen GmbH speichern und ggf. an Anfrager mitteilen darf, deren vormaliger Geschäftsführer jetziger Geschäftsführer der nachgefragten GmbH ist.

Die Beklagte betreibt eine solche Wirtschaftsdatei. Das Geschäftsfel...

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