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OLG Stuttgart Urteil vom 11.11.2003 - 12 U 125/03

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Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 23.05.2003; Aktenzeichen 3 O 35/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 23.5.2003 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.086,17 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.7.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.086,17 Euro

 

Gründe

A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. GmbH (künftig: Schuldnerin) einen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch hinsichtlich eines Betrages geltend, den die Schuldnerin drei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Abwendung eines später wieder zurückgenommenen Gesamtvollstreckungsantrages der beklagten Krankenkasse an diese als Einzugsstelle bezahlt hat.

Die im August 1990 gegründete Schuldnerin mit Sitz in Dresden nahm ihre Geschäftstätigkeit im Oktober 1990 auf und hatte schon 1996 erhebliche Forderungsausfälle, wobei das Eigenkapital bereits vollständig aufgezehrt und die Schuldnerin bilanziell überschuldet war sowie massive Liquiditätsschwierigkeiten hatte. Der erste Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 24.4.1996 von der A. wegen einer Forderung von 119.978,17 DM gestellt. Dieser Antrag sowie drei weitere im Jahre 1996, zwei im Jahr 1997 und vier bis zum 16.10.1998 gestellte Gesamtvollstreckungsanträge mit einem Forderungsvolumen von ca. 490.000 DM wurden jeweils nach Befriedigung, dem Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen oder der Stellung von Sicherheiten wieder zurückgenommen. Insbesondere wurde der Gesamtvollstreckungsantrag der T. GmbH vom 3.2.1998 (Anl. K 48, Bl 62) über den Gesamtbetrag von 220.240,...

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