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OLG Stuttgart Urteil vom 11.10.2012 - 13 U 49/12

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Leitsatz (amtlich)

Der durch Vereinbarung mit dem seitherigen Vermieter in einem Mietvertrag eingetretene neue Vermieter ist hinsichtlich des von der mietenden Gesellschaft, die pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht zu erlangenden Mietausfalls nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung gegen die Geschäftsführers berechtigter Neugläubiger.

Normenkette

BGB § 535; BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1 S.1

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 17.02.2012; Aktenzeichen 8 O 276/11 Ka)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 17.2.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Dieses und das angefochtene Urteil des LG Heilbronn sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert der Berufung: 256.576,92 EUR

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als (ehemalige) Geschäftsführer der ... wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch.

Die ..., über deren Vermögen am 16.8.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war Mieterin eines Ladengeschäfts im Einkaufszentrum ... in ... Ursprünglich war Vermieterin die ... Durch Vertrag vom 18.12.2006 wurde zum 1.1.2007 das Leasingverhältnis zwischen der Klägerin und der ... aufgehoben. Gleichzeitig wurden sämtliche Mietverhältnisse auf die Klägerin übertragen.

Durch Schreiben vom 13.11.2007 kündigte die ... wegen Insolvenz ihrer Hauptlieferantin das Mietverhältnis mit der Klägerin zum 31.1.2008. Die Klägerin wies die Kündigung wegen der Befrist...

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