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OLG Stuttgart Urteil vom 09.02.2001 - 2 U 131/00 (veröffentlicht am 09.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschungs-/Unterlassungsklage wegen einer „generischen” Domain-Bezeichnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung von aus allgemeinen Begriffen wie Gattungs- und Branchenbezeichnungen gebildeten Internet-Domains kann nicht aus Markenrecht verlangt werden.

2. Auch ein gegen die Verwendung einer solchen Domain-Bezeichnung gerichteter Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG besteht grundsätzlich nicht. Denn die Wahl einer beschreibenden Domain kann nicht schon per se als wettbewerbswidrig angesehen werden. Auch ein dadurch ausgelöster „Kanalisierungseffekt” genügt hierfür nicht.

 

Normenkette

MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 50 Abs. 1; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 130/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.05.2000 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin aus diesem Urteil: 70.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich seit 10 Jahren bundesweit mit technischen Übersetzungen in allen gängigen Verkehrssprachen und dem sogenannten Desk Top Publishing (von ihr erläutert mit den Begriffen „Textverarbeitung/Computersatz/Computergrafik” – Klageschrift Seite 3; später mit der Erstellung von druckfertigen Vorlagen am PC – Berufungsbegründung Seite 3 = Bl. 65).

Der Unternehmensgegenstand der Beklagten liegt in der „Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für die Informations- und Publishingindustrie und Unternehmen mit ähnlich...

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