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OLG Stuttgart Urteil vom 09.01.2013 - 3 U 78/12

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Leitsatz (amtlich)

Verliert der ursprüngliche Eigentümer dreier Grundstücke das Eigentum nacheinander durch Rechtsgeschäft oder Zwangsversteigerung und hatte das zuletzt veräußerte Grundstück nur über jeweils eines der anderen beiden Grundstücke Zugang zu einem öffentlichen Weg, so hat der Erwerber dieses Grundstücks nur gegen den Erwerber des Grundstücks einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, über das der ursprüngliche Eigentümer aller drei Grundstücke zuletzt den öffentlichen Weg erreichte. Gegen den zeitlich früheren Erwerber des anderen den Zugang vermittelnden Grundstücks und seine Rechtsnachfolger besteht kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, auch wenn die Rechtsnachfolge nach der Veräußerung des letzten Grundstücks durch den ursprünglichen Eigentümer erfolgt ist.

 

Normenkette

BGB § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 20.04.2012; Aktenzeichen 5 O 233/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Ellwangen vom 20.4.2012 (Az. 5 O 233/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 10.000 EUR

 

Gründe

I. Die Kläger fordern vom Beklagten die Einräumung eines Notwegerechts.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flurstücke Nr ... und ... in der K. in N. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr ... Das Grundstück Flurstück Nr ... verfügt über keinen Zugang zur K. oder einen anderen öffentlichen Weg. Ein Geh- oder Fahrrecht besteht nicht. Ursprünglich standen die Grundstücke Flurstück Nr ... und ... sowie ein weiteres zwischen der K. und dem Flurstück Nr ... liegendes Grundstück Flurstück Nr ... im Eigentum des K. K... Dieser verkaufte das Grundstück Flurstück Nr ... im J...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 917 Notweg
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