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OLG Stuttgart Urteil vom 08.05.2008 - 2 U 85/07

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Leitsatz (amtlich)

Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften haben keinen marktverhaltensregulierenden Charakter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Der Zweck steuerrechtlicher Normen, dem Staat die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen, umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen. Auch ein Steuervorschriften möglicherweise eigener Lenkungscharakter beeinflusst lediglich die interne Kalkulation der Unternehmen, regelt aber nicht das Marktverhalten selbst. Die Auswirkung auf die Preise stellt sich auch dann lediglich als Reflex der steuerlichen Norm dar, wenn diese eine unternehmerische Tätigkeit je nach ihrem Umfang von der Umsatzsteuer ganz frei stellt.

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 21.09.2007; Aktenzeichen 21 O 40/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen I ZR 96/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 21.9.2007 (Az.: 21 O 40/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit umsatzsteuerfrei erbrachten Leistungen geltend.

Wegen des Sachverhalts wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urtei...

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