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OLG Stuttgart Urteil vom 08.04.2010 - 7 U 191/09

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Leitsatz (amtlich)

Das Versprechen einer Lebensberatung, die sich auf die magischen Kräfte gelegter Karten gründet, ist auf eine im Rechtssinn unmögliche Leistung gerichtet. Ein Honoraranspruch für diese Leistung besteht nicht.

 

Normenkette

BGB § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 09.10.2009; Aktenzeichen 19 O 101/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen III ZR 87/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 9.10.2009 (19 O 101/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.723,50 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen.

Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung (Life Coaching) insbesondere durch Kartenlegen an. Der Beklagte, Geschäftführer einer Marketing-Agentur, hörte auf den Rat von Wahrsagern und Schamanen. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß er im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte diese dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Der Beklagte zahlte hierfür im Jahre 2008 mehr als 35.000 EUR. Für im Januar 2009 mehrmals täglich erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 EUR. Sie macht geltend, für das erste Kartenlegen seien 150 EUR und für jedes weitere Kartenlegen 100 EUR vereinbart gewesen. Für Co...

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