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OLG Stuttgart Urteil vom 08.02.2018 - 7 U 205/17

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 15.11.2017; Aktenzeichen 18 O 204/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2017,Az. 18 O 204/17,

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 2.400,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.07.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

4. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die II. Instanz: bis 07.02.2018: 25.673,10 EUR

ab 08.02.2018: 24.303,28 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Rahmen der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach erklärtem Widerspruch die Rückerstattung bezahlter Prämien und die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen.

Für den Kläger bestand seit 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der VL AG, eine Kapital-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welche auf Antrag des Klägers vom 10.06.1991 mit Versicherungsbeginn zum 01.07.1991 zustande gekommen ist. Der Vertrag sollte zum 01.07.2016 ablaufen. Monatlich war ein Beitrag i.H.v. 200,00 DM (bzw. 102,26 EUR) zu bezahlen. Dem Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten der entsprechende Versicherungsschein vom 01.07.1991 übersandt (Anlage K ...

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