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OLG Stuttgart Urteil vom 08.02.2007 - 2 U 136/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt, dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt.

2. Die in einem solchen Fall notwendige Information über die Befristung wird nicht hinreichend dadurch erbracht, dass in einer weiteren Internetseite zwar auf die Befristung hingewiesen wird, auf diesen Hinweis aber nicht deutlich in der die Preisreduzierung mitteilenden Seite aufmerksam gemacht wird.

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen 23 O 50/06)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 13.7.2006 geändert.

2.a) Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf ihrer Internet-Seite für Produkte mit dem Slogan "billiger" mit prozentualen Preisreduzierungen zu werben, wenn darin über den bereits feststehenden Tag des Endes der Preisreduzierungen der Verbraucher nicht informiert wird, z.B. für Alpenvollmilch-Schokolade und Kamillentee auf der nachfolgend abgebildeten Internet-Seite der Beklagten vom 1.2.2006:

Die im Original wiedergegebenen Abbildungen enthalten folgenden Text:

Alpenvollmilchschokolade

28 % billiger

(alter Preis durchgestrichen)

ab 30.1., 25 Kamillentee

25 % billiger

(alter Preis durchgestrichen)

ab 30.1., 29 ' sofern der Zeitraum der angekündigten Preisreduzierungen unter einem Monat liegt und der Verbraucher hierüber erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internet-Seite der Beklagten informiert wird, wie dies in den von der Klägerin vorgelegten Internet-Seiten der Beklagten, Anlage K 3 bis K 5...

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