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OLG Stuttgart Urteil vom 07.02.2018 - 9 U 148/17

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 12.07.2017; Aktenzeichen 21 O 393/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2019; Aktenzeichen IX ZR 47/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2017, Az. 21 O 393/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 588.000 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO wegen der Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-H. GmbH & Co. KG. Vormaliger Insolvenzverwalter war Prof. Dr. H., der wegen Veruntreuung der Insolvenzmasse aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen wurde. Prof. Dr. H. legte die Insolvenzmasse auf einem Rechtsanwalts-Anderkonto bei der K. Volksbank eG, die am 18. August 2016 mit der Volksbank S. eG verschmolzen wurde (im Folgenden: Beklagte), an. Am 15. Januar 2014 und - nach einem erneuten Geldeingang auf dem Anderkonto - am 20. August 2014 überwies er mit zwei Vorgängen insgesamt 590.000 EUR von dem Anderkonto auf sein Kanzleikonto, mit der Folge, dass auf dem Anderkonto jeweils nur noch ein geringes Restguthaben verblieb. Unter Berücksichtigung einer Rückzahlung von 2.000 EUR belaufen sich die aus der Insolvenzmasse verfügte...

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