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OLG Stuttgart Urteil vom 06.04.2023 - 2 U 58/22

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 14.02.2022; Aktenzeichen 53 O 263/21)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2024; Aktenzeichen KZR 60/23)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2022, Az. 53 O 263/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 1 Schadensersatzansprüche aus den abgeschlossenen Kaufverträgen geltend macht.

1.2. Die Klage wird hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge Nr. 1, 7, 10, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 25, 28, 35, 36 und 38 abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 1 hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem jeweils abgeschlossenen Leasing- bzw. Mietkaufvertrag geltend macht.

2. Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2022, Az. 53 O 263/21, auf die Berufung des Klägers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Nebenintervention, an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 260.000 EUR

Gründe

I. 1. Der Kläger nimmt die beklagte A. AG auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Leasing von insgesamt 38 Lastkraftwagen in Anspruch.

Die Beklagte ist einer der führenden LKW-Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Mit - auf einem Vergleich (Settlement) mit den Betroffenen beruhenden - Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beklagte und mindestens vier weitere LKW-Hersteller, nämlich die Streithelfer B., C./U. und E. sowie F. durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserh...

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