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OLG Stuttgart Urteil vom 05.06.2003 - 7 U 7/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner

 

Leitsatz (amtlich)

Mehrere an einem Bauvorhaben beteiligte Unternehmer haften für Mängel als Gesamtschuldner, wenn die ihnen jeweils anzulastenden Versäumnisse in einer Art und Weise zu Tage treten, die dieselben Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich machen.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen 2 O 481/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 13.12.2002 (2 O 481/01) wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, die der Beklagten vollständig zur Last fallen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags leistet.

Streitwert der Berufung:

Bis zum 15.5.2003 14.737,24 Euro.

Ab dem 15.5.2003 8.421,38 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die ein Rohbauunternehmen betreibt, aus abgetretenem Recht die Beteiligung an den Kosten für die Sanierung von Rissen im Putz einer Wohnanlage.

Im Auftrag desselben Bauherrn waren sowohl die Beklagte als auch ein Stukkateurbetrieb, dessen Inhaberin später Kommanditistin der Klägerin wurde, an der Erstellung einer Wohnanlage in A. beteiligt. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten der Beklagten und nachfolgendem Aufbringen des Putzes durch den Stukkateurbetrieb zeigten sich dort alsbald Risse. Der Bauherr nahm daraufhin die Erbinnen der inzwischen verstorbenen Inh...

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