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OLG Stuttgart Urteil vom 05.05.2010 - 3 U 79/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Es liegt kein Dissens vor, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt.

2. Haben die Parteien über die Höhe des Entgelts nichts geregelt, sind bei einem Kaufvertrag §§ 315 ff. BGB anzuwenden. Zur Anwendung der Auslegungsregelung des § 316 BGB und zur Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung.

 

Normenkette

BGB §§ 154-155, § 315 ff.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 06.04.2009; Aktenzeichen 10 O 219/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 6.4.2009 - 10 O 219/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.886,25 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Liefer- und Abnahmevertrag betreffend die Traubenernten 2001 bis 2003.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil des LG Stuttgart vom 6.4.2009 verwiesen.

Durch dieses Urteil wurde der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 6.886,25 EUR nebst Zinsen nach Vernehmung der Zeugen S. R., H., Ä., W. und D. abgewiesen. Die im Formularvertrag enthaltene Bestimmung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Erhebung einer Klage

(§ 8 Nr. 3) verstoße gegen das Klarheitsgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin, weshalb diese nichtig sei. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung mit dem Inhalt, dass im Verhältnis zwischen den Parteien die Preise der R-Kellerei als Minde...

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