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OLG Stuttgart Beschluss vom 30.03.2004 - 8 W 108/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Zwangsvollstreckung aus einem in bestimmter Frist widerruflichen, aber nicht widerrufenen Vergleich genügt eine einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO, die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilen ist. Eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO ist nicht erforderlich (entgegen BAG, Beschl. v. 5.11.2003 - 10 AZB 38/03, MDR 2004, 537).

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 15.03.2004; Aktenzeichen 2 O 642/03 Gr)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim LG Heilbronn vom 15.3.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

Beschwerdewert: 9.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien haben im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.1.2004 einen Vergleich geschlossen mit folgendem Inhalt:

1. "Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche verpflichtet sich der Beklagte, an die Klägerin 9.000 Euro zu bezahlen.

Der Betrag ist ab 20.2.2004 mit 9 % zu verzinsen.

2. (Kosten) ...

3. Beiden Parteien wird nachgelassen, diesen Vergleich durch an das Gericht zu richtenden Schriftsatz binnen 3 Wochen zu widerrufen."

Ein Widerruf dieses Vergleichs ist nicht erfolgt. Auf Antrag der Klägerin/Gläubigerin vom 24./25.2.2004 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das mit einem Vermerk der Geschäftsstelle über den Nicht-Eingang eines Widerrufs versehene Sitzungsprotokoll vom 29.1.2004 mit der Vollstreckungsklausel versehen. Weil der Schuldnervertreter die Zustellung dieser vollstreckbaren Ausfertigung unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen hat, hat die Gläubigerin unter dem 8./9.3.2004 beantragt, ihr nach § 726 ZPO eine qualifizierte Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger zu erteil...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Vergleich auf Widerruf. Vollstreckungsklausel. Vergleich auf Widerruf, Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle?. Prozeßrecht. Zwangsvollstreckung ...

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