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OLG Stuttgart Beschluss vom 30.01.2025 - 3 U 169/24

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 16.09.2024; Aktenzeichen 56 O 12/23)

Tenor

1. Der Antrag des Klägers vom 07.01.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2024, Aktenzeichen 56 O 12/23, wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag.

Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Stuttgart, welches durch Urteil vom 16.09.2024 (Bl. I/248 d.A.) die Klage abwies. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 16.09.2024 zugestellt (Bl. I/261 d.A.). Am 16.10.2024 ging eine Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (Bl. II/1 d.A.). Auf Antrag des Klägervertreters vom 18.11.2024 (Bl. II/8 d.A.) wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 19.11.2024 die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO bis zum 16.12.2024 verlängert (Bl. II/9 d.A.).

Am 16.12.2024 ging über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) um 22:29 Uhr ein auf denselben Tag datierter Schriftsatz beim Oberlandesgericht Stuttgart ein, der wie folgt lautete:

"(...) begründen wir die Berufung vom 08.04.2015 gegen das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.03.2015 zum Az.: 17 C 260/14, wie folgt und stellen folgende Anträge:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.03.2015 zum Az.: 17 C 260/14 wird aufgehoben.

2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 2.057,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit z...

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