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OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2010 - 12 W 17/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, ist keine von der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung.

2. Für den Fall, dass das LG durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG für die Klage unzuständig geworden ist, fehlt es daher an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht.

Normenkette

ZPO § 114; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 111; FamFG § 266

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 03.03.2010; Aktenzeichen 5 O 146/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 3.3.2010 - 5 O 146/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A. Die Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens geltend macht. Der Antrag ist am 14.5.2009 beim LG eingegangen. Mit Beschluss vom 29.1.2010 hat das LG darauf hingewiesen, dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehle, da das LG seit dem Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2010 für die Klage nicht mehr sachlich zuständig sei. Vielmehr sei nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sei auf einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag nicht anwendbar. Nachdem der Antragssteller den vom LG angeregten Verweisungsantrag nicht gestellt hat, wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3.3.2010 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofor...

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