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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.11.2003 - 8 AR 16/03

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Leitsatz (amtlich)

Im Falle eines Eigenantrags einer GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mit einem Verweisungsantrag wegen Verlegung der Abwicklungstätigkeit an einen vom Sitz der GmbH abweichenden Ort verknüpft ist, hat das Insolvenzgericht eingehende Ermittlungen anzustellen, ob nicht die Verweisung auf eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung hinausläuft.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 101 IN 4299/03)

AG Rottweil (Aktenzeichen 1 (2) IN 132/03)

 

Tenor

Das AG Rottweil wird zum zuständigen Insolvenzgericht bestimmt.

 

Gründe

I. Nach Übernahme aller Geschäftsanteile der Antragstellerin am 10.4.2003 hat sich der neue Alleingesellschafter – nach eigenem Vortrag – auf einer sofort einberufenen Gesellschafterversammlung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt, deren Firma und den Unternehmensgegenstand geändert, den Betrieb am bisherigen Standort „völlig eingestellt” und gewerberechtlich abgemeldet, die dortigen Betriebsräume aufgegeben sowie den Mitarbeitern fristgerecht gekündigt; die Geschäftsunterlagen hat er nach Berlin verbracht, wo er unter der im Rubrum angegebenen Anschrift ein Büro angemietet hat, von dem aus die weitere Abwicklungstätigkeit unter Mitwirkung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft durchgeführt werden soll. Eine Verlegung des Sitzes der Antragstellerin hat nicht stattgefunden.

Unter dem 6.5.2003 hat der (neue) Geschäftsführer „zwecks Fristwahrung” beim AG Rottweil Insolvenzantrag über das Vermögen der Antragstellerin gestellt „mit dem gleichzeitigen Ersuchen, durch Beschluss eine Verweisung an das AG Charlottenburg – Insolvenzgericht – vorzunehmen”. Nähere Angaben zum Eröffnungsgrund enthält der Antrag nicht. Der Verweisungsantrag ist damit begründet, nicht nur er – de...

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