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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.07.2021 - 8 W 64/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ist auch dann nicht übergangen im Sinne von § 2079 Satz 1 BGB, wenn der Wert der Vermächtniszuwendung hinter dem Pflichtteil zurückbleibt.

2. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 2079 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, eine Anfechtung auf § 2078 Abs. 2 BGB zu stützen.

3. Das auf Irrtum beruhende Unterlassen der Errichtung eines (neuen) Testaments ist nicht nach § 2078 BGB anfechtbar.

 

Normenkette

BGB § 2078 Abs. 2, § 2079 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Esslingen (Beschluss vom 21.11.2019; Aktenzeichen 4 VI 1129/20)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Nachlassgericht - vom 21.11.2019 (Az.: 4 VI 777/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.230.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der zwischen dem ... und dem ... verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe seit dem ... mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Kinder aus erster Ehe.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Esslingen als zuständiges Nachlassgericht am 07.11.2018 einen Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 Erben zu je 1/4 geworden sind.

Nach Erteilung des Erbscheins hat der Beteiligte zu 2 ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 06.05.2002 aufgefunden, welches am 21.11.2019 vom Amtsgericht Esslingen eröffnet wurde. Mit diesem Testament hatte der Erblasser folgendes verfügt:

"1. Frau ... ... erhält 50.000 aus meinem Aktienbesitz sowie das Auto Smart ... Darüber hinaus erhält Fra...

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