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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.05.2015 - 8 W 147/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft: Fürsorgebedürfnis des Nachlassgerichts trotz bestehender transmortaler Generalvollmacht

 

Verfahrensgang

Notariat Stuttgart (Aktenzeichen 9 NG 56/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 und 2 gegen den Beschluss des Notariats Stuttgart Referat 9 - Nachlassgericht - (9 NG 56/2014) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten Nr. 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 25.000.- EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten Nr. 1 und 2, Schwestern der Erblasserin, einerseits und der Beteiligte Nr. 3, Bruder der Erblasserin, andererseits streiten um die Wirksamkeit eines von der Erblasserin am 16.02.2012 errichteten notariellen Testaments, das der Beteiligte Nr. 3 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin für unwirksam hält. Nach dem Testament vom 16.02.2012 würden die Beteiligten Nr. 1 und 2 Erben und die Beteiligte Nr. 1 Testamentsvollstreckerin. Im Falle der Unwirksamkeit dieses Testaments wären aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 22.12.1976 zu Erben berufen die Beteiligten Nr. 1 (mit einem anderen Erbteil), sowie die Beteiligten Nr. 3 bis 11 und der Beteiligte Nr. 3 zum Testamentsvollstrecker. Der Beteiligte Nr. 3 stützt seine Behauptung, die Erblasserin sei bei der Errichtung des zweiten Testaments wegen einer demenziellen Erkrankung testierunfähig gewesen, im Wesentlichen auf das Zeugnis der Hausärztin und einen Arztbrief des Klinikums Stuttgart. Die Beteiligten Nr. 1 und 2 verweisen für die Testierfähigkeit der Erblasserin unter anderem auf eine ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr ... vom 08.02.2012 und die Einschätzung der beurkundenden Notare.

Vor dem LG Stuttgart (24 O 475/14) ist eine Klage des Beteiligten Nr. 3 ...

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