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OLG Stuttgart Beschluss vom 24.09.2003 - 13 W 49/03

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Leitsatz (amtlich)

Die sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung eines protokollierten Prozessvergleichs ist nicht statthaft.

 

Normenkette

ZPO §§ 164, 567 Abs. 1, § 572 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Beschluss vom 21.08.2003; Aktenzeichen 2 O 255/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen XII ZB 268/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Ulm vom 21.8.2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000 Euro

 

Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das LG das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2003 dahin berichtigt, dass das im protokollierten Vergleich enthaltene Zahlungsdatum 31.8.2003 statt 31.8.2004 lauten müsse. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft (§ 572 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein Gesuch zurückgewiesen worden ist. Keine der Alternativen ist hier gegeben. § 164 ZPO, der die Protokollberichtigung regelt, sieht eine Beschwerdemöglichkeit nicht vor. Ebenso wenig richtet sich die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung. Das LG hat (von Amts wegen) abgeändert, ein Tätigwerden also gerade nicht abgelehnt.

Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist nicht gegeben. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 164 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Sein Vortrag, die Verfügung des LG vom 6.8.2003, mit welcher den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Berichtigung bis 20.8.2003 gegeben worden war, habe ihn erst am 18.8.2003 erreicht, ist zwar ...

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