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OLG Stuttgart Beschluss vom 24.08.2016 - 17 UF 40/16

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Leitsatz (amtlich)

Sind in der Vergangenheit sämtliche Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe ergebnislos gescheitert, kann eine gemeinsame elteriche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung besteht, da dies dem Kindeswohl nicht entspricht.

Normenkette

BGB § 1671

Verfahrensgang

AG Göppingen (Beschluss vom 07.01.2016; Aktenzeichen 4 F 149/14)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Göppingen vom 07.01.2016, Az. 4 F 149/14, in Ziff. 2 der Entscheidungsformel abgeändert.

Die alleinige elterliche Sorge für die Kinder E., geb. am 13.01.2004, und M., geb. am 24.01.2007, wird auf den Antragsgegner übertragen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der Kinder E., geb. am 13.01.2004, und M., geb. am 24.01.2007. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Beide Kinder leben zusammen mit den beiden volljährigen Kindern der Beteiligten im Haushalt des Vaters.

Mit Beschluss vom 08.07.2013, 15 UF 117/13, hat das Oberlandesgericht Stuttgart das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder E. und M. auf den Kindesvater übertragen.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 19.02.2014 im ersten Rechtszug beantragt, in Abänderung der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 08.07.2013, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M., geb. am 24.01.2007, auf sie zu übertragen. Sie trug vor, dass M. seit dem Wechsel zum Vater "todunglücklich" sei und dass es dem Kindeswille, der erneut gerichtlich zu ergründen sei, e...

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  (1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ...

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