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OLG Stuttgart Beschluss vom 23.05.2011 - 13 U 63/11

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Leitsatz (amtlich)

Im Falle der Verurteilung zur Zahlung statt zur Freistellung beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 10 % der Forderung.

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 2 O 22/10 Ja)

 

Tenor

1. Das Gesuch des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Das Gesuch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Seine Berufung wäre mangels ausreichender Beschwer nicht zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte begehrt zwar Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung mit dem Ziel der Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.641,96 EUR verurteilt wurde. Aussicht auf Erfolg hätte die Berufung jedoch nur, soweit der Beklagte zur Zahlung von Umsatzsteuer und im Übrigen zur Zahlung statt zur Freistellung verurteilt wurde, wodurch eine 600 EUR übersteigende Beschwer nicht erreicht wird.

a) Die im zugesprochenen Betrag von 1.641,96 EUR enthaltene Umsatzsteuer von 262,16 EUR hätte der Klägerin nicht zugesprochen werden dürfen. Insoweit konnte ihr kein Schaden entstehen, da sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

b) Der Beklagte hätte hinsichtlich der verbleibenden 1.379,80 EUR nur zur Freistellung und nicht zur Zahlung verurteilt werden dürfen. Die Klägerin hat diesen Betrag weder bezahlt noch steht ihr ein Zahlungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB zu. Die notwendigen Voraussetzungen einer Fristsetzung i.S.v. § 250 S. 1 BGB sind ebenso wenig dargetan wie diejenigen einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2...

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  (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte[2] statt.  (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn   1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000[3] [Bis 31.12.2025: 600] Euro ...

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