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OLG Stuttgart Beschluss vom 22.11.2018 - 4 Rb 33 Ss 897/18

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer Ordnungswidrigkeit des Errichtens einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 9 LBO muss das Tatgericht die tatsächlichen Grundlagen, aus denen sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergibt, feststellen, wenn sich dies nicht ausnahmsweise aufgrund der Umstände von selbst versteht. Dazu können auch die Tatsachen gehören, aufgrund derer für das Bauvorhaben die anlagenbezogenen oder bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Behandlung im Kenntnisgabeverfahren (§ 51 Abs. 1, 2 LBO) ausgeschlossen sind.

 

Normenkette

LBO BaWü §§ 49, 51

 

Verfahrensgang

AG Esslingen (Entscheidung vom 28.05.2018; Aktenzeichen 3 OWi 87 Js 18019/17)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Esslingen am Neckar vom 28. Mai 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Esslingen am Neckar

zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Esslingen am Neckar hat gegen die Betroffene wegen "einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich der wissentlichen Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung" eine Geldbuße von 6.000 Euro verhängt. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit der Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden berufen (§ 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG).

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1...

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