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OLG Stuttgart Beschluss vom 22.07.2003 - 4 W 32/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Fraktion eines Landtags ist ein bürgerlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Verein, der im einstweiligen Verfügungsverfahren parteifähig ist und Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in diesem Verfahren einlegen kann. Auf ihn findet Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung, so dass sich eine Fraktion auf den Schutz der Grundrechte berufen kann, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

2. Die Indemnität von Abgeordneten des baden-württembergischen Landtags nach Art. 37 Landesverfassung Baden-Württemberg (LV) ist auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen aller Art im Landtag beschränkt. Äußerungen von Abgeordneten auf einer Pressekonferenz einer Fraktion fallen deshalb nicht unter Art. 37 LV, soweit nicht lediglich parlamentarische Äußerungen aus einer öffentlichen Sitzung wiederholt werden. Nur Abgeordnete selbst, nicht aber die aus Abgeordneten bestehende Fraktion kann sich auf Indemnität berufen.

3. Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte gebietet es, bei einem Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in das durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Urheberrecht im Rahmen der Rechtswidrigkeit den Schutz der Grundrechte des Schädigers, insb. aus Art 5 GG (hier: Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. HS GG) zu berücksichtigen und die Grundrechte der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Eines Rückgriffs auf einen übergesetzlichen Notstands bedarf es hierfür nicht.

4. Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muss ein Urheberrecht regelmäßig ggü. der Meinungsfreiheit zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich dann auch nicht aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Be...

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