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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.12.2011 - 17 UF 276/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur Vollstreckbarerklärung eines türkischen Scheidungsverbundurteils nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (HUVÜ 1973). Der Schmerzensgeldanspruch nach Art. 174 Abs. 2 türkisches ZGB betrifft keine Regelung der Unterhaltspflicht i.S.d. Art 3 HUVÜ 1973.

Normenkette

Türkisches ZGB Art. 174; Türkisches ZGB Art. 175; HUVÜ Art. 3; HUVÜ Art. 5; HUVÜ Art. 10; HUVÜ Art. 12; AUG § 44

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 15.07.2011; Aktenzeichen 28 F 1338/11)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 15.7.2011 (28 F 1338/11) dahin abgeändert, dass die Vollstreckbarkeit der Position Schmerzensgeld (Ziff. 1b) entfällt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 82,5 %, die Antragstellerin 17,5 %.

Beschwerdewert: 28.600 EUR

Gründe

I. Das AG hat auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des AG - Familiengericht -.../Türkei vom 20.7.2006 (Az:..., Urteilsnummer ...) hinsichtlich der Positionen Schadensersatz, Schmerzensgeld, Vorsorgeunterhalt und Bedürftigenunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung. Er beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidungen der türkischen Gerichte verstießen gegen den ordre public.

Er bestreitet die Zustellung der Klagschrift als einleitendes Schriftstück. Es ergebe sich aus der Entscheidung schon nicht, dass die ordnungsgemäßen Zustellung des einleitenden Schriftstücks nachgewiesen sei. Das Urteil selbst sei nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt. So könne der Rechtskraftvermerk nicht überprüft werden.

Das Urteil beruhe auf falsc...

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