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OLG Stuttgart Beschluss vom 20.04.2009 - 5 W 68/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Europäischer Vollstreckungstitel und Anerkennung ausländ. Entscheidungen nach EuGVO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht ein Wahlrecht zwischen den Vollstreckungssystemen nach der EuVTVO und der EuGVO.

2. Besteht ein Europäischer Vollstreckungstitel, so fehlt es daneben für eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO am Rechtsschutzbedürfnis.

3. Eine fehlerhafte Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich und stellt dann ggf. keinen Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVO dar.

 

Normenkette

EuGVO Art. 34-35, 38, 45, 54; EuVTV Art. 5; EuVTV Art. 21; EuVTV Art. 27; AVAG §§ 11-12

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Beschluss vom 12.09.2008; Aktenzeichen 3 O 250/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Rottweil vom 12.9.2008 - 3 O 250/08 - abgeändert und der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung für das Urteil des Bezirksgerichts in Opole (Oppeln/Polen) vom 29.5.2007 - Az.: V GC 2082/01 - abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.1. Die Antragsgegnerin (in der Folge: Ag.) hat ihren Wohnsitz im Inland und stellt Büromöbel her. Die Antragstellerin (in der Folge: Ast.) hat ihren Firmensitz in Polen und fertigte Polster für die Ag.

2. Durch Versäumnisurteil vom 24.10.2002 der V. Wirtschaftskammer des Bezirksgerichts in Opole (Oppeln/Polen) (Az.: V GC 2082/01) wurde die Ag. verurteilt, an die Ast. den Betrag von 22.969,53 Zloty samt gesetzlicher Zinsen ab dem 1.8.2000 sowie den Betrag von 10.645,90 Zloty als Rückerstattung der Prozesskosten, darunter 8.015 Zloty als Erstattung der Kosten für die prozessuale Vertretung, zu bezahlen.

3. Mit Urteil vom 29.5.2007 der V. Wirtschaftsk...

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