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OLG Stuttgart Beschluss vom 20.03.2007 - 8 WF 23/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Nachträgliche Anordnung einer einmaligen Zahlung der Prozesskosten wegen wesentlicher Verbesserung der finanziellen Verhältnisse. Privilegierung des späteren Erwerbs eines Familienwohnheims

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit neu erlangten Mitteln erfolgter Kauf eines eigen genutzten Hauses ist nicht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiert.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Nürtingen (Beschluss vom 25.01.2007; Aktenzeichen 18 F 352/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen XII ZB 55/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG - FamG - Nürtingen vom 25.1.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die aufgrund der Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren anfallende gerichtliche Festgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegnerin wurde im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren aufgrund ihrer damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluss des AG vom 26.4.2006 ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Dabei wurde ausdrücklich die Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin vorbehalten, da der Antragsgegnerin eventuell ein Zugewinnausgleichsanspruch oder ein sonstiger Ausgleichsanspruch zustehe.

Mit rechtskräftigem Urteil des AG vom 19.10.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Im Rahmen der mit Schreiben der Rechtspflegerin des AG vom 23.11.2006 eingeleiteten Überprüfung einer möglichen Verbesserung der persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsgegn...

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