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OLG Stuttgart Beschluss vom 19.05.2021 - 2 Ws 75/21

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Leitsatz (amtlich)

§ 100b StPO stellt keine Ermächtigungsgrundlage dar, um einen IT-Servicedienstleister allein zur Herausgabe von auf seinem Server gespeicherten Daten eines Dritten und zur Verschwiegenheit hierüber zu verpflichten.

 

Normenkette

StPO § 100b

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.03.2021; Aktenzeichen 21 Qs 1/21)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15.03.2021 wird als unbegründet verworfen.
  2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt u.a. wegen Erpressung gem. § 253 Abs. 1 und 4 StGB, das folgenden Sachverhalt zum Gegenstand hat:

Unbekannte Täter verschafften sich ... über die IP-Adresse ... Zugang zum IT-Netzwerk der X. AG, ..., und kopierten dort mittels einer Schadsoftware Daten bzw. extrahierten diese vollständig. Ferner verschlüsselten sie File-Server, so dass die Geschädigte auf diese ab dem ... nicht mehr zugreifen konnte, was zum Erliegen der Produktion führte. Die unbekannten Täter forderten in der Folge die Zahlung von X US-Dollar für die Anleitung zur Entschlüsselung und die Zusage, die abgezogenen Daten nicht zu veröffentlichen, sondern zu löschen. Für den Fall der Zahlungsverweigerung wurde die Vernichtung der Zugangsschlüssel und die Veröffentlichung der Daten angekündigt. Im Rahmen von Verhandlungen mit den unbekannten Tätern gelang es der Geschädigten die Forderung auf X € zu reduzieren, welche schließlich ... beglichen wurde. Sodann erfolgte die Entschlüsselung der Daten.

Mit Verfügung vom 03.03.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Mannheim beim Landgericht Karlsruhe nach § 100b Abs.1 StPO in Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens in die U.S.A. anzuordnen

"1. ...

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