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OLG Stuttgart Beschluss vom 17.03.2005 - 8 W 71/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu inländischem Recht stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, die zur Nichterhebung von Kosten führt, wenn und soweit dadurch Mehrkosten verursacht wurden.

2. Die Grundlagen für die Prüffähigkeit einer Rechnung nach § 14 Nr. 1 VOB/B sind einem gerichtlichen Sachverständigenbeweis zugänglich, wenn im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung der Auftraggeber und dessen Hilfspersonen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die dem Gericht fehlen (Abgrenzug zu OLG Stuttgart BauR 1999, 514).

3. Die Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Sachverständigen zur mündlichen Sachverständigenanhörung vor dem Gericht ist in der Regel nicht notwendig im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG/§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG, weil der Sachverständige das Gutachten aus eigener Sachkenntnis zu erstatten hat und der Mitarbeiter zur Erläuterung des Gutachtens nicht befugt ist.

 

Normenkette

GKG § 8 a.F., § 21 n.F.; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VOB/B § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 26.01.2005; Aktenzeichen 2 O 211/03)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 26.1.2005 dahin abgeändert, dass der Beklagten aus der Staatskasse ein Betrag von 314,94 EUR zu erstatten ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.250 EUR (50 % aus 4.500 EUR)

 

Gründe

I. Die Klägerin und die Beklagte, eine Bauträgerin, schlossen am 10.6.2002 einen Bauvertrag, in dem die VOB/B einbezogen wurde. Nach Erteilung einer Schlussrechnung machte die Klägerin einen Teilbetrag ihrer Vergütung aus diesem Bauvertrag und Z...

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