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OLG Stuttgart Beschluss vom 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsentscheid zu Schönheitsreparaturen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war.

2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, der Mieter aber zusätzlich nach der in Ziffer 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.

 

Normenkette

AGBG § 9; BGB §§ 535-536

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart

LG Stuttgart (Aktenzeichen 13 S 258/87)

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, ihren früheren Mietern, unter anderem die Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund der im Mietvertrag enthaltenen Quotenklausel teils zu 80%, teils zu 100% des von ihr eingeholten Kostenvoranschlags. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen mit der Begründung, daß die Übergabe einer vollständig renovierten Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses nicht bewiesen und deshalb die der Forderung zugrundeliegende Vereinbarung unter § 20 Nr. 1 des Formularmietvertrages in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart gemäß § 9 AGBG als unwirksam anzusehen sei. Im Verfahren Über die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dem Senat folgende F...

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