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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.04.2002 - 8 W 492/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisungsrecht von Stellplätzen. Pfändung eines bedingten Sondernutzungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Das in der Teilungserklärung begründete Recht der teilenden Eigentümerin, Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, unterliegt nicht der Pfändung.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1; ZPO § 857

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 5 T 229/00)

AG Calw (Aktenzeichen 3 M 3231/99)

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das in der Teilungserklärung bzw. Teilungsvereinbarung verbriefte Recht der Schuldnerin, als Bauträgerin und teilende Eigentümerin Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, dem Vollstreckungszugriff unterliegt.

a) Die Schuldnerin hat auf einem rechtlich aus drei Grundstücken bestehenden Areal zwei Bürogebäude mit 6 bzw. 9 Teileigentumseinheiten sowie ein Wohngebäude mit 24 Wohneinheiten errichtet; unter den drei Gebäuden befindet sich eine gemeinschaftliche Tiefgarage. Die rechtlichen Verhältnisse der 3 Eigentümergemeinschaften bestimmen sich durch 2 von der Schuldnerin errichtete Teilungserklärungen nach § 8 WEG und eine Teilungsvereinbarung nach § 3 WEG vom Herbst 1995/Frühjahr 1996.

Die für das erstgenannte Bürogebäude maßgebliche Teilungsvereinbarung legt fest, dass auf diesem Grundstück 5 Kfz-Stellplätze im Hofraum und 17 weitere Kfz-Stellplätze, teilweise in Doppelparkern, in der Tiefgarage errichtet werden, die jeweils mit einer Nummer näher bezeichnet sind. Weiter besagt die Teilungserklärung unter § 1.5 u.a.:

„Vom Nutzen und Gebrauch dieser offenen, teilweise in der Tiefgarage befindlichen (in § 1.5 bezeichneten) Kfz-Stellplätze sind alle Sondereigentümer ausgeschlossen, mit Ausnahme der Firma … (= Schuld...

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