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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.01.2003 - 2 Verg 17/02

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Verfahrensgang

Vergabekammer Baden-Württemberg (Aktenzeichen 1 VK 58/02)

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 11.12.2002 auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens sowie die der Beigeladenen in diesem Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten.

Gegenstandswert des Verfahrens: bis 260.000 Euro

 

Gründe

I. Der Antrag gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, dem der Senat mit seinem Beschluss vom 27.12.2002 einstweilen entsprochen hatte, ist zulässig, der Sache nach aber ohne Erfolg.

A. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen in der Entscheidung der Vergabekammer verwiesen.

B. Der Antrag war abzulehnen, weil die sofortige Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB).

1. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot etwas anderes angeboten als ausgeschrieben war. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Ausschreibung von den Bietern das System

Lamellen 90/1,4 mm, L= 8,0 m.

Typ = L -C Dur S914 oder glw.

Vorspannkraft: 150 kN

abverlangt; die Antragstellerin hat dagegen das andere am Markt befindliche Verfahren, das sog. S &…-System offeriert.

a) Soweit die Antragstellerin ihre auch in der Beschwerdeschrift enthaltene Rüge der produktspezifischen Ausschreibung nun im Schriftsatz vom 10.1.2003 dahin aufzulösen sucht (vgl. etwa Bl. 123, 126), dass die Ausschreibung doch produktoffen gewesen sei, weil sich die auf ein bestimmtes Verfahren zugeschnittene Ausschreibung nicht unmittelbar aus dem Leistungsverzeichnis, sondern erst aus der Baubeschreibung ergeben habe, greift dies nicht. Denn die Baubeschreibung ist durch Bezugnahme zum Gegenstand des Leistungsverzeichnisses erhoben. Damit aber hat die Antragsgegnerin die Bieter zur Abgabe ei...

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