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OLG Stuttgart Beschluss vom 13.08.1992 - 8 W 219/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern hält sich im zulässigen Rahmen, wenn in etwa ein Richtwert von 2 Personen je Zimmer und eine Verweildauer nicht unter einem halben Jahr eingehalten wird.

 

Normenkette

WEG § 15

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Zwischenurteil vom 27.02.1992; Aktenzeichen 2 T 623/90)

AG Ludwigsburg (Zwischenurteil vom 20.07.1990; Aktenzeichen GR I 141/90 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 4 wird verworfen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.1992 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Rechtsbeschwerdewert:

100.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer eines Hausgrundstücks in der Altstadt von X, das früher im Alleineigentum des Beteiligten Ziff. 3 gestanden hatte und durch Teilungserklärung vom 28.05.1982 in 4 Miteigentumseinheiten aufgeteilt worden ist: Eine Teileigentumseinheit im Erdgeschoß, 2 Wohnungseigentumseinheiten im 1. Obergeschoß (je eine 3-Zimmer-Wohnung.) und eine Wohnungseigentumseinheit im Dachgeschoß (4-Zimmer-Wohnung).

Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 haben das Teileigentum im Erdgeschoß als Miteigentümer vom Beteiligten Ziff. 3 erworben und an eine Bank vermietet, die dort eine Zweigstelle betreibt. Nach Anhängigkeit des vorliegenden Unterlassungsverfahrens hat der Beteiligte Ziff. 3 die im Dachgeschoß befindliche Wohneinheit schenkweise der Beteiligten Ziff. 4 übertragen (Eintragung im Grundbuch: 12.07.1990).

Die Teilungserklärung bestimmt in D II § 2 Ziff. 3: Die Wohnungen dü...

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