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OLG Stuttgart Beschluss vom 12.12.2011 - 18 UF 336/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit von Teilungskosten; Beschlussformel bei gestuften Versorgungen

 

Normenkette

VersAusglG § 13; FamFG § 142 Abs. 3, § 224

 

Verfahrensgang

AG Balingen (Beschluss vom 11.01.2010; Aktenzeichen 1 F 117/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D. AG und des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Balingen vom 11.1.2010 unter Ziff. 2, 2. Absatz, wie folgt abgeändert:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers - Personalnummer 211279 - bei der D. AG auf betriebliche Altersversorgung aus dem Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Antragsgegnerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin beträgt 10.350 EUR (anerkannte Teilungskosten 530,76 EUR); davon entfallen 6.383 EUR auf den Startbaustein und 1.339 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld.

Das Versorgungsguthaben des Antragstellers wird i.H.v. insgesamt 10.881 EUR gekürzt, davon entfallen 6.710 EUR auf die Kürzung des Startbausteins und 1.408 EUR auf die Kürzung des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert der Beschwerde: 1.020 EUR

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat die am 5.10...

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