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OLG Stuttgart Beschluss vom 12.10.2004 - 8 W 245/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Mangels Erklärungslast des Schuldners führt das Unterlassen des Bestreitens einer Rechtsnachfolge nicht zum Wegfall der Beweisbedürftigkeit i.S.d. § 727 ZPO, sondern erst ein ausdrückliches Geständnis des Schuldners nach § 288 ZPO.

2. Die Anhörung des Schuldners steht im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensreduzierung mit Anhörungspflicht tritt nur in Ausnahmefällen ein; ein solches Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass im Fall einer Anhörung des Schuldners mit einem Zugeständnis der Rechtsnachfolge zu rechnen ist.

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 02.06.2004; Aktenzeichen 2 O 1335/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen VII ZB 23/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten R. gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim LG Ravensburg v. 2.6.2004, AZ: 2 O 1335/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.047,64 Euro.

 

Gründe

I. Der Rechtsstreit der Parteien wurde durch Prozessvergleich v. 15.10.2001 abgeschlossen. Nach Ziff. 5 dieses Vergleichs haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Am 13.1.2004 erließ die Rechtspflegerin beim LG Ravensburg einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach von dem Beklagten an den Kläger der Betrag von 1.047,64 Euro zu erstatten ist.

Mit Schreiben v. 28.4.2004 beantragte die R., für den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 13.1.2004 die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen, weil der Kläger bei der R. rechtsschutzversichert gewesen und von ihr von den Anwalts- und Gerichtskosten freigestellt worden sei. Gemäß § 67 VVG sei damit ein Forderungsübergang eingetreten. Nach einem Hinweis der Rechtspflegerin, die ...

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