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OLG Stuttgart Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 480/14

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Leitsatz (amtlich)

Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen ergangenen Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers.

 

Normenkette

ZPO § 882c Abs. 1; GvKostG § 9 Anlage Nr. 701

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 1 T 141/14)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 18.11.2014 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Gläubiger und Vertreter der Staatskasse streiten über die Berechtigung eines Kostenansatzes bezüglich der Auslagen für eine Postzustellung.

Der Gläubiger hatte gegen die Schuldnerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S.v. § 802c ZPO anberaumen lassen. Nachdem die Schuldnerin zu diesem Termin nicht erschienen war, ordnete der Gerichtsvollzieher gemäß § 882c Abs. 1 ZPO die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an. Außerdem bewirkte er gemäß § 882c Abs. 2 ZPO die Zustellung dieser Anordnung an die Schuldnerin. Für diese Zustellung setzte er die verfahrensgegenständlich umstrittenen Auslagen für die Postzustellung gemäß Nr. 701 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG (vgl. § 9 dort) i.H.v. 3,45 EUR fest. Gegen diesen Kostenansatz wehrte sich der Gläubiger zunächst mit Erinnerung, die erfolglos blieb. Auch die gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos, wobei das Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zum Senat zuließ.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Beschwerdevorbringens macht der Gläubiger folgende Gesichtspunkte geltend:

Der Gläubiger habe den Gerichtsvollzieher nicht mit de...

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Zivilprozessordnung / § 882c Eintragungsanordnung
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  (1) 1Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn   1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; ...

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