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OLG Stuttgart Beschluss vom 08.07.1977 - 8 W 572/76

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Gericht kann wegen der Abberufung des Verwalters ausnahmsweise unmittelbar angegangen werden, wenn aufgrund der Interessengegensätze in einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft abzusehen ist, daß in der Eigentümerversammlung auch ein berechtigtes Abberufungsbegehren keine Erfolgsaussicht hätte (Einschränkung von BayObLGZ 1972, 246/250 und 1965, 34/41).

2. Ein zum Verwalter bestellter Wohnungseigentümer darf bei der Abstimmung über sein Entlassung mitwirken.

3. Ein wichtiger Grund für die Abberufung einer zur Verwalterin bestellten GmbH ist ihre und ihres Geschäftsführers Unpfändbarkeit.

 

Normenkette

WEG §§ 43, 21 Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 12.10.1976; Aktenzeichen 2 F 733/75)

AG Leonberg (Aktenzeichen GR 77/75)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.1976 wird zurückgewiesen.

Die Verwalterin hat die Gerichtskosten zu tragen und den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde zu erstatten.

Wert: 3.000 DM.

 

Gründe

Die Antragsteller begehren die Abberufung der Antragsgegnerin als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft an Gebäude … in …. An diesem Grundstück bestehen drei Wohnungseigentumsrechte, von denen jedes eine Stimme gewährt. Eine Wohnung gehört den Antragstellern, die zweite den Ehegatten W. die dritte Herrn W. allein. Er ist Geschäftsführer der zur Verwalterin bestellten GmbH, deren Gesellschafter sind die Ehegatten W. und die Mutter der Ehefrau.

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 28.10.1975 stattgegeben.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 12.10.1976 zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) d...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 43 Zuständigkeit
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