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OLG Stuttgart Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16

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Verfahrensgang

LG Tübingen (Aktenzeichen 7 O 470/14)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, den Streitwert in Bezug auf die Streithelferin der Beklagten auf höchstens 9.401,00 EUR festzusetzen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die beklagte Wohnungsbaugesellschaft auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Baumängeln sowie der Kosten für ein vorgerichtlich zur Feststellung von Mängeln eingeholtes Privatgutachten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat unter anderem der von ihr beauftragten Garten- und Landschaftsbauerin wegen des Gewerks Außenanlagen den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten ist. Die Streithelferin hat zwar schriftsätzlich Stellung genommen, aber keine Anträge gestellt. Mit Urteil vom 15.02.2016 (Bl. 429 d.A.) hat das Landgericht ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch das die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 59.032,63 EUR sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden war. Ferner hat es ausgesprochen, dass die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen hat. Den Streitwert hat das Landgericht auf 59.032,63 EUR festgesetzt.

In dem auf Antrag der Beklagten durchgeführten Berufungsverfahren hat die Streithelferin keine Anträge gestellt; sie hat auch nicht an den mündlichen Verhandlungen teilgenommen.

Mit Urteil vom 16.04.2019 (Bl. 815 d.A.) hat der Senat nach umfangreicher Beweisaufnahme das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klägerin zur Zahlung von 33% und die Beklagte von 67% der erstinstanzlichen bzw. 53% und 47% der im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten verurteilt. Die Klägerin ist ferner verurteilt worden, 33% der erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten und 53% der entsprechenden zweitinstanzlichen Kosten z...

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