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OLG Stuttgart Beschluss vom 05.02.2007 - 8 W 20/07

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Leitsatz (amtlich)

Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückweisung einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung: Festsetzbarkeit der Rechtsanwaltskosten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben.

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Beschluss vom 03.11.2006)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2007; Aktenzeichen I ZB 16/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des LG Ulm vom 3.11.2006 aufgehoben.

Der Kostennachfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagen vom 6.10.2006 wird abgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 419,90 EUR.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger beanstandet mit seiner Kostenbeschwerde, dass die Rechtspflegerin des LG mit dem o.a. Kostenfestsetzungsbeschluss dem Nachfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten stattgegeben hat. Mit diesem hatte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich entstandene Kosten für ein Abwehrschreiben ihrer Bevollmächtigten geltend gemacht hat, soweit diese nicht auf die Prozessgebühr seiner Bevollmächtigten im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren anzurechnen waren.

1. Der Verfügungskläger, ein Wettbewerbsverein, hat die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich u.a. wegen Werbemaßnahmen abgemahnt, die Letztere in einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift im Gewand redaktioneller Beiträge getätigt hatte. Die Verfügungsbeklagte ist der Abmahnung vorgerichtlich mit Schreiben ihrer späteren Verfahrensbevollmächtigten vom 18.1.2006 (Bl. 26 ff. d.A.) entgegengetreten. Im daraufhin vom Verfügungskläger angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Antrag mit Urteil des LG vom 31.1.2006 kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Die hiergegen eing...

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