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OLG Stuttgart Beschluss vom 02.09.2015 - 4 Ws 77/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Führungsaufsicht kann ein Verurteilter gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB angewiesen werden, eine an die Wohnung einer bestimmten Person anknüpfende Verbotszone nicht zu betreten, wenn gerade das Zusammentreffen mit dieser Person ihm Anreiz zur Begehung von Straftaten bietet. Im Einzelfall kann die Verbotszone so bemessen sein, dass ein polizeiliches Einschreiten zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung dieser Person noch möglich ist, wenn mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB) festgestellt wird, dass der Verurteilte die Verbotszone betritt. Die Erteilung einer solchen Weisung erfordert aber grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass eine erhebliche Gefahr für die genannten hochrangigen Rechtsgüter besteht, und darf die Lebensführung des Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Interessen am Aufenthalt in der Verbotszone nicht unzumutbar beeinträchtigen.

2. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. "elektronische Fußfessel") im Rahmen von Weisungen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB.

 

Normenkette

StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 12, S. 3

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Entscheidung vom 31.03.2015; Aktenzeichen 12 StVK 2108/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung über die Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. März 2015 wird als unbegründet

verworfen.

Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. März 2015 wird die unter Ziffer 12 des Beschlusses erteilte Weisung mit Wirk...

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Strafgesetzbuch / § 68b Weisungen
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  (1) 1Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,   1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu ...

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