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OLG Rostock Urteil vom 10.12.2003 - 6 U 56/03

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Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 4 O 177/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2007; Aktenzeichen II ZR 3/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 20.3.2003, Az.: 4 O 177/01, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 713.996,51 Euro (1.396.563,54 DM).

 

Gründe

A. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-Gastronomiebetriebsgesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin), verlangt vom Beklagten Schadensersatzzahlung in Höhe der anerkannten offenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin von 713.996,51 Euro (1.396.563,54 DM) aufgrund des von der Rspr. entwickelten Haftungsinstituts des Verbotes existenzgefährdender Eingriffe für beherrschende GmbH-Gesellschafter.

Die Gemeinschuldnerin wurde 1991 mit Sitz in H. und einem Stammkapital von 300.000 DM gegründet. Mit Wirkung ab 1.9.1993 pachtete die Gemeinschuldnerin – zu dieser Zeit noch unter der Firma T. Hotel am S. Wald W.-Hotel-GmbH firmierend – vom Beklagten ein mit dem Gastronomieobjekt T. Hotel in R. bebautes Grundstück und fungierte als Betreibergesellschaft für das Hotel. Der Beklagte hielt zu dieser Zeit 52 % und seine Ehefrau, I. W., 48 % der Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte war bis August 1999 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sowie danach bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2000 deren Prokurist. Seine Ehefrau, I. W., hatte dem ...

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