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OLG Rostock Urteil vom 10.04.2018 - 4 U 110/10

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Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 6 O 30/16)

 

Tenor

1. I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Grundurteil des Landgerichtes Schwerin vom 30.09.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der bezifferte Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 50 % ohne summenmäßige Beschränkung gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin sämtlichen Schaden, der ihr über denjenigen gemäß Ziffer 1) hinaus aufgrund des Setzungsverhaltens des Bodens auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Flur ..., verzeichnet im Grundbuch von ..., bestehend aus einer Teilfläche von 374.000 m2, aus den Flurstücken ..., das den Gegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 24.06.1998 zu der UR-Nr. 310/98 des Notars ... bildet, im Bereich des Gewerbe- und Industriegebiets H. entsteht, zu 50 % ohne summenmäßige Beschränkung zu ersetzen hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs-, des Revisions- sowie des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten bleibt dem Schlussurteil in dem Verfahren des Landgerichtes über die Höhe des Zahlungsanspruches vorbehalten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 3.400.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1), einem Ingenieurunternehmen, Schadensersatz wegen Planungsfehlern. Die Klägerin erwarb von der Hansestadt W. mit notariellem Kaufvertrag vom 24.06.1998 ein Grundstück in dem Gewerbe- und Industriegebiet H. in W. verbunden mit der Verpflichtung letzterer zu dessen Baureifmachung. Die Hansestadt W. und die Beklagte zu 1) schlossen vor diesem Hintergrund am 02.07.1998 e...

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