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OLG Rostock Urteil vom 06.03.2003 - 1 U 171/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Anwaltskosten, die im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG entstehen, sind nur erstattungsfähig, wenn sie ausdrücklich angemeldet worden sind.

2. Dies kann – binnen der Fristen der §§ 10 Abs. 1 S. 1, 12 StrEG – noch im Justizverwaltungsverfahren, nicht aber mehr im nachfolgenden Streitverfahren nachgeholt werden.

 

Normenkette

StrEG §§ 10, 12-13

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 4 O 365/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.6.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Rostock – Az.: 4 O 365/01 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,86 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins der EZB seit dem 13.9.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 79 % und dem Beklagten zu 2) 1 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 28 % und der Beklagte 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Senat nimmt Bezug auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien noch über die Frage, ob der Kläger aus § 7 StrEG Gebühren und Auslagen seines Anwaltes als Aufwendungen zur Aufhebung der gegen ihn erlassenen Strafverfolgungsmaßnahme und die – erstmals prozessual geltend gemachten – Anwaltskosten im Entschädigungsverfahren ersetzt verlangen kann.

II. Die – zugelassene – Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

1. Das gilt nicht für seine Verpflichtung zum Ersatz solcher Aufwendungen, die der Aussetzung des Haftbefehls gedient haben. Dazu hat das LG zu Recht Fahrtkosten des Anwaltes i.H.v. 45,76 DM, ein Abwesenheitsgeld von 60 DM und ein Viertel des Verteidigerhonorars für das Ermittlungsver...

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