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OLG Rostock Beschluss vom 30.03.2006 - 11 UF 133/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Berechnungsgrundlage zum Versorgungsausgleich durch zwischenzeitlilche Gesetzesänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auskunft des Versorgungsträgers im VA-Verfahren ist eine amtliche Auskunft i.S.d. §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2 ZPO, die nur auf Anforderung des Gerichts vorzulegen ist und nicht schon dann, wenn sich die Berechnungsgrundlage des Versorgungsausgleichs durch eine Gesetzesänderung zwischenzeitlich verändert. Ein auf Erstattung der Prozesskosten gegen den Versorgungsträger gerichteter Schadensersatzanspruch besteht im Falle einer solchen Rechtsänderung nicht.

 

Normenkette

FGG § 53 Abs. 2; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Bergen/Rügen (Beschluss vom 12.05.2004; Aktenzeichen 1 F 111/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern wird der Beschluss des AG Bergen auf Rügen - FamG - vom 12.5.2004 - 1 F 111/03 VA, geändert.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei dem Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern, Pers.-Nr. ... werden auf dem Versicherungskonto-Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 46,95 EUR, bezogen auf das Eheende, den 31.5.2003, umzurechnen in Entgeltpunkte Ost, begründet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Mit angefochtenem Beschluss hat das FamG den zuvor vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskünfte der Versorgungsträger geregelt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern, mit der es rügt, dass der Entscheidung zum Versorgungsausgleich seine Aus...

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